[2:225]
Allah wird euch nicht zur Rechenschaft ziehen
für das Unbedachte in euren Schwüren, allein Er wird Rechenschaft von euch
fordern für eures Herzens Vorbedacht. Allah ist
allverzeihend, langmütig.
[2:226]
Für die, welche Enthaltsamkeit von ihren Frauen
geloben, ist die Wartezeit (längstens) vier
Monate; wollen sie dann zurückkehren, so ist Allah gewiß allverzeihend,
barmherzig.
[2:227]
Und wenn sie sich zur Ehescheidung
entschließen, dann ist Allah allhörend,
allwissend.
[2:228]
Und die geschiedenen Frauen sollen in bezug auf
sich selbst drei Reinigungen zuwarten; und es ist ihnen nicht erlaubt, das zu
verhehlen, was Allah in ihrem Schoß erschaffen hat, wenn sie an Allah und
an den Jüngsten Tag glauben; und ihre Gatten haben das größere
Recht, sie währenddessen zurückzunehmen, wenn sie eine Aussöhnung
wünschen. Und wie die Frauen Pflichten haben, so haben sie auch Rechte, nach
dem Brauch; doch haben die Männer einen gewissen Vorrang vor ihnen; und
Allah ist allmächtig, allweise.
[2:229]
Solche Trennung darf zweimal (ausgesprochen)
werden; dann aber gilt, sie (die Frauen) entweder auf geziemende Art zu
behalten oder in Güte zu entlassen. Und es ist euch
nicht erlaubt, irgend etwas von dem, was ihr ihnen gegeben habt,
zurückzunehmen, es sei denn beide fürchten, sie könnten die Schranken
Allahs nicht einhalten. Fürchtet ihr aber, daß sie die Schranken Allahs
nicht einhalten können, so soll für sie beide keine Sünde liegen in dem,
was sie als Lösegeld gibt. Das sind die Schranken
Allahs, also übertretet sie nicht; die aber die Schranken Allahs überteten, das
sind die Ungerechten.
[2:230]
Und wenn er sich von ihr abermals (endgültig)
scheiden läßt, dann ist sie ihm nicht mehr erlaubt, ehe sie nicht
einen anderen Gatten geheiratet hat; scheidet sich dieser dann (auch) von ihr,
so soll es für sie keine Sünde sein, zueinander zurückzukehren, wenn sie sicher
sind, sie würden die Schranken Allahs einhalten können. Das sind die Schranken Allahs, die Er den Verständigen
klarmacht.