[2:231]
Und wenn ihr euch von den Frauen scheidet und
sie nähern sich dem Ende ihrer Wartefrist, dann sollt ihr sie entweder auf
geziemende Art behalten oder auf geziemende Art entlassen;
doch haltet sie nicht zu (ihrem) Schaden zurück, um ungerecht zu handeln. Wer
das aber tut, wahrlich, der sündigt wider seine eigene Seele. Und treibt nicht
Spott mit Allahs Geboten, und gedenket der Gnade Allahs gegen euch und des
Buchs und der Weisheit, die Er euch herabgesandt hat, womit Er euch ermahnt.
Und fürchtet Allah und wisset, daß Allah alles
weiß.
[2:232]
Und wenn ihr euch von den Frauen scheidet und
sie erreichen das Ende ihrer Wartefrist, dann hindert sie nicht daran, ihre
Gatten zu heiraten, wenn sie miteinander auf geziemende Art einig geworden
sind. Das ist eine Mahnung für den unter euch, der an Allah und an den Jüngsten Tag glaubt. Es ist
segensreicher für euch und lauterer; und Allah weiß, ihr aber wisset
nicht.
[2:233]
Und (die geschiedenen) Mütter sollen ihre Kinder zwei volle Jahre säugen, so jemand will, die
Säugung vollständig zu machen. Und der Vater soll für ihre (der
Mütter) Nahrung und Kleidung aufkommen nach Billigkeit. Niemand werde belastet
über sein Vermögen. Die Mutter soll nicht bedrängt werden wegen ihres
Kindes, noch soll der Vater bedrängt werden wegen seines Kindes; und
dasselbe obliegt dem Erben. Entscheiden sie sich, nach gegenseitigem
Einvernehmen und Beratung, für Entwöhnung, dann trifft sie kein Vorwurf
Und wenn ihr wünschet, eure Kinder säugen zu lassen, dann soll euch kein
Vorwurf treffen, gesetzt, ihr zahlt den ausbedungenen Lohn nach Billigkeit. Und
fürchtet Allah und wisset, daß Allah euer Tun
sieht.