[2:234]

Und wenn welche unter euch sterben und Gattinnen hinterlassen, so sollen diese in bezug auf sich selbst vier Monate und zehn Tage warten. Haben sie dann das Ende ihrer Wartefrist erreicht, so soll euch keine Schuld treffen für irgend etwas, das sie mit sich selber nach Billigkeit tun; und Allah achtet wohl eurer Taten.

[2:235]

Und es soll euch kein Vorwurf treffen, wenn ihr (diesen) Frauen gegenüber auf eine Heiratsabsicht anspielt oder (sie) in eurem Herzen verborgen haltet. Allah weiß ja doch, daß ihr an sie denkt. Doch machet nicht heimlich einen Vertrag mit ihnen, außer daß ihr ein geziemendes Wort sprecht. Und entscheidet euch nicht für die Ehe vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist. Und wisset, daß Allah weiß, was in eurem Herzen ist; also hütet euch davor und wisset, daß Allah allverzeihend, langmütig ist.

[2:236]

Es soll euch nicht als Sünde angerechnet werden, wenn ihr euch von Frauen scheidet, dieweil ihr sie nicht berührt noch eine Morgengabe für sie ausgesetzt habt. Doch versorget sie - der Reiche nach seinem Vermögen und der Arme nach seinem Vermögen -, eine Versorgung, wie es sich gebührt, eine Pflicht den Rechtschaffenen.

[2:237]

Und wenn ihr euch von ihnen scheidet, bevor ihr sie berührt habt, doch nachdem ihr ihnen eine Morgengabe aussetztet: dann die Hälfte des von euch Ausgesetzten, es sei denn, sie erlassen es oder der, in dessen Hand das Eheband ist, erläßt es. Und euer Erlassen ist der Gottesfurcht näher. Und vergeßt nicht, einander Gutes zu tun. Wahrlich, Allah sieht, was ihr tut.