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O die ihr glaubt, wenn ihr voneinander ein
Darlehen nehmt auf eine bestimmte Frist, dann schreibt es nieder. Ein Schreiber
soll in eurer Gegenwart getreulich aufschreiben; und kein Schreiber soll sich
weigern zu schreiben, hat ihn doch Allah gelehrt; also soll er schreiben und
der Schuldner soll diktieren, und er soll Allah, seinen Herrn, fürchten und
nichts davon unterschlagen. Ist aber jener, der die Verpflichtung eingeht,
einfältig oder schwach oder unfähig, selbst zu diktieren, so diktiere
sein Beistand nach Gerechtigkeit. Und ruft zwei unter euren Männern zu
Zeugen auf; und wenn zwei Männer nicht (verfügbar) sind, dann einen Mann
und zwei Frauen, die euch als Zeugen passend erscheinen, so daß, wenn
eine der beiden irren sollte, die andere ihrem Gedächtnis zu Hilfe kommen
kann. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden. Und
verschmäht nicht, es niederzuschreiben, es sei klein oder groß,
zusammen mit der festgesetzten (Zahlungs-) Frist. Das ist gerechter vor Allah
und bindender für das Zeugnis und geeigneter, daß ihr nicht in Zweifeln
gerät; (darum unterlasset die Aufschreibung nicht) es sei denn, es handle
sich um Warenverkehr, den ihr von Hand zu Hand tätigt: in diesem Fall soll
es keine Sünde für euch sein, wenn ihr es nicht aufschreibt. Und habt Zeugen,
wenn ihr einander verkauft; und dem Schreiber oder dem Zeugen geschehe kein
Nachteil. Tut ihr es aber, dann ist das euer Ungehorsam. Und
fürchtet Allah; Allah wird euch Wissen geben, denn Allah weiß alle Dinge
wohl.