[4:7]
Den Männern gebührt ein Anteil von dem, was
Eltern und nahe Anverwandte hinterlassen; und den Frauen gebührt ein Anteil von
dem, was Eltern und nahe Anverwandte hinterlassen, ob es wenig sei oder viel -
ein bestimmter Anteil.
[4:8]
Und wenn (andere) Verwandte und
Waisen und Arme bei der Erbteilung zugegen sind, so gebt ihnen etwas davon und
sprecht Worte der Güte zu ihnen.
[4:9]
Und jene mögen (Gott) fürchten, die,
sollten sie selbst schwache Nachkommen hinterlassen, um sie besorgt wären.
Mögen sie daher Allah fürchten und das rechte Wort
sprechen.
[4:10]
Jene, die den Besitz der Waisen widerrechtlich
verzehren, schlucken nur Feuer in ihren Bauch, und sie sollen in flammendes
Feuer eingehen.
[4:11]
Allah verordnet euch in bezug auf eure Kinder:
ein Knabe hat so viel als Anteil wie zwei Mädchen; sind aber (bloß)
Mädchen da, und zwar mehr als zwei, dann sollen sie zwei Drittel seiner
(des Verstorbenen) Erbschaft haben; ist's nur eines, so hat es die Hälfte.
Und für seine Eltern ist je ein Sechstel der Erbschaft, wenn er ein Kind hat;
hat er aber kein Kind und seine Eltern sind seine Erben, dann soll seine Mutter
ein Drittel haben; und wenn er Geschwister hat, dann soll seine Mutter ein
Sechstel erhalten, nach allen etwa von ihm gemachten Vermächtnissen oder
Schulden. Eure Eltern und eure Kinder: ihr wißt nicht, wer von ihnen euch
an Nutzen näher steht Eine Verordnung von Allah - wahrlich, Allah ist allwissend, allweise.